Schließen Unternehmer oder Freiberufler Fernabsatzverträge ab, so wird häufig darüber gestritten, ob diesen ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, ob sie also den Vertrag privat abgeschlossen haben oder ob dieser der beruflichten Tätigkeit dient.
Das Kammergericht Berlin hatte mit Urteil vom 11.12.2014, 10 U 62/14, über einen solchen Fall zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass ein Kieferorthopäde eine Maklerin mit dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses beauftragte. In der Folgezeit verweigerte der Kieferorthopäde die Zahlung der Maklerprovision mit der Begründung, dass er den Maklervertrag widerrufen habe. Die Maklerin verwies darauf, dass dem Kieferorthopäden fünf Mehrfamilienhäuser mit jeweils 20 Wohnungen gehörten. Er sei daher nicht als Verbraucher anzusehen. Die Maklerin erhob Klage.
Das Kammergericht lehnte einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision ab und bestätigte den Widerruf. Begründung: Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Kieferorthopäde als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen gewesen. Als Verbraucher gelte jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließe, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. So habe der Fall hier gelegen. Der Erwerb des Mehrfamilienhauses habe der Verwaltung seines Vermögens gedient und nicht seiner beruflichen Tätigkeit als Kieferorthopäde.
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